RIS - Exekutionsordnung § 1 (2024)

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Exekutionsordnung § 1

  • Gesamte Rechtsvorschrift heute / Fassung vom 23.12.2020
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    4. § 1 gültig von 24.12.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
    5. § 1 gültig von 01.10.2014 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
    6. § 1 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
    7. § 1 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
    8. § 1 gültig von 01.08.2010 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
    9. § 1 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
    10. § 1 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
    11. § 1 gültig von 01.01.2005 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
    12. § 1 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
    13. § 1 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Diese Fassung ist nicht aktuell

Begleitende Dokumente

Hauptdokument

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.10.2014

Außerkrafttretensdatum

23.12.2020

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Erster Theil.
Execution.

Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.

Erster Titel.
Execution aus inländischen Acten und Urkunden.

Executionstitel.

§.1.Paragraph eins,

Executionstitel im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes sind die nachfolgenden im Geltungsgebiete dieses Gesetzes errichteten Acte und Urkunden:

  1. 1.Ziffer eins

    Endurtheile und andere in Streitsachen ergangene Urtheile, Beschlüsse und Bescheide der Civilgerichte, wenn ein weiterer Rechtszug dawider ausgeschlossen oder doch ein die Execution hemmendes Rechtsmittel nicht gewährt ist;

  2. 2.Ziffer 2

    Zahlungsaufträge, die im Mandats- und Wechselverfahren sowie im Amtshaftungsverfahren erlassen wurden, wenn gegen sie nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind;

  3. 3.Ziffer 3

    die im Mahnverfahren erlassenen Zahlungsbefehle, welche einem Einspruch nicht mehr unterliegen;

  4. 4.Ziffer 4

    gerichtliche Aufkündigungen eines Bestandvertrages über Grundstücke, Gebäude und andere unbewegliche oder gesetzlich für unbeweglich erklärte Sachen, über Schiffmühlen und auf Schiffen errichtete Bauwerke, wenn gegen die Aufkündigung nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind, sowie unter der gleichen Voraussetzung die gerichtlichen Aufträge zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes;

  5. 5.Ziffer 5

    Vergleiche, welche über privatrechtliche Ansprüche vor Civil- oder Strafgerichten abgeschlossen wurden;

  6. 6.Ziffer 6

    in Verfahren außer Streitsachen ergangene Beschlüsse, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind;

  7. 7.Ziffer 7

    die im Insolvenzverfahren ergangenen rechtskräftigen gerichtlichen Beschlüsse und die amtlichen Eintragungen in das im Insolvenzverfahren angelegte Anmeldungsverzeichnis, soweit sie nach §61 IO vollstreckbar sind;die im Insolvenzverfahren ergangenen rechtskräftigen gerichtlichen Beschlüsse und die amtlichen Eintragungen in das im Insolvenzverfahren angelegte Anmeldungsverzeichnis, soweit sie nach Paragraph 61, IO vollstreckbar sind;

  8. 8.Ziffer 8

    rechtskräftige Erkenntnisse der Strafgerichte, welche den Verfall, den erweiterten Verfall, die Konfiskation oder die Einziehung von Vermögenswerten oder Gegenständen aussprechen oder über die Einziehung oder die Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte (§115a StPO), über die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung in Strafsachen betreffend vermögensrechtliche Anordnungen (§65 ARHG, §52d EU-JZG), über die Kosten des Strafverfahrens oder über die privatrechtlichen Ansprüche ergehen oder eine bestellte Sicherheit für verfallen erklären;rechtskräftige Erkenntnisse der Strafgerichte, welche den Verfall, den erweiterten Verfall, die Konfiskation oder die Einziehung von Vermögenswerten oder Gegenständen aussprechen oder über die Einziehung oder die Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte (Paragraph 115 a, StPO), über die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung in Strafsachen betreffend vermögensrechtliche Anordnungen (Paragraph 65, ARHG, Paragraph 52 d, EU-JZG), über die Kosten des Strafverfahrens oder über die privatrechtlichen Ansprüche ergehen oder eine bestellte Sicherheit für verfallen erklären;

  9. 9.Ziffer 9

    rechtskräftige Beschlüsse und Entscheidungen der Civil- und Strafgerichte, wodurch gegen Parteien oder deren Vertreter Geldstrafen oder Geldbußen verhängt werden;

  10. 10.Ziffer 10

    Entscheidungen der Verwaltungsbehörden über privatrechtliche Ansprüche, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist;

  11. 11.Ziffer 11

    Bescheide der Versicherungsträger (§66 ASGG), mit denen Leistungen zuerkannt oder zurückgefordert werden;Bescheide der Versicherungsträger (Paragraph 66, ASGG), mit denen Leistungen zuerkannt oder zurückgefordert werden;

  12. 12.Ziffer 12

    Bescheide der Verwaltungsbehörden sowie Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte, des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist;

  13. 13.Ziffer 13

    die über direkte Steuern, Gebühren und Sozialversicherungsbeiträge sowie über Landes-, Bezirks- und Gemeindezuschläge ausgefertigten, nach den darüber bestehenden Vorschriften vollstreckbaren Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise;

  14. 14.Ziffer 14

    Entscheidungen der in Z10 und 12 genannten Verwaltungsbehörden und Gerichte, mit denen Geldstrafen, Geldbußen oder der Ersatz der Kosten eines Verfahrens auferlegt wird, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist;Entscheidungen der in Ziffer 10 und 12 genannten Verwaltungsbehörden und Gerichte, mit denen Geldstrafen, Geldbußen oder der Ersatz der Kosten eines Verfahrens auferlegt wird, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist;

  15. 15.Ziffer 15

    Vergleiche, welche vor einem Gemeindevermittlungsamte, vor Polizeibehörden oder vor anderen zur Aufnahme von Vergleichen berufenen öffentlichen Organen abgeschlossen wurden, falls denselben durch die bestehenden Vorschriften die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches beigelegt ist;

  16. 16.Ziffer 16

    die einer Anfechtung vor einer höheren schiedsgerichtlichen Instanz nicht mehr unterliegenden Sprüche von Schiedsrichtern und Schiedsgerichten und die vor diesen abgeschlossenen Vergleiche;

  17. 17.Ziffer 17

    die im §. 3 des Gesetzes vom 25.Juli 1871, R. G. Bl. Nr.75, bezeichneten Notariatsacte;die im Paragraph 3, des Gesetzes vom 25.Juli 1871, R. G. Bl. Nr.75, bezeichneten Notariatsacte;

(Anm.: Z18 aufgehoben durch Art.V, Z1, lit.c, BGBl. Nr.135/1983)Anmerkung, Ziffer 18, aufgehoben durch Art.römisch fünf, Ziffer eins,, Litera c,, Bundesgesetzblatt Nr.135 aus 1983,)

Anmerkung

ÜR: Art. XVII Abs. 5, BGBl. Nr. 135/1983

Schlagworte

Bezirkszuschlag, Notariatsakt, Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, Exekution, Exekutionstitel, Endurteil, Urteil, Zivilgericht, Mandatsverfahren, Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, RGBl. Nr. 337/1914, AO, BGBl. II Nr. 221/1934, direkte Gebühren, Landeszuschlag, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, Akt, Erster Teil

Im RIS seit

12.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2020

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40163849

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P1/NOR40163849

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